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   OVG Niedersachsen, 30.06.1995 - 4 M 3049/95   

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OVG Niedersachsen, 30.06.1995 - 4 M 3049/95 (https://dejure.org/1995,9562)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 (https://dejure.org/1995,9562)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. Juni 1995 - 4 M 3049/95 (https://dejure.org/1995,9562)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Einzusetzender Vermögensgegenstand; Verbrauch eines Gegenstandes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sozialhilfe; Einzusetzender Vermögensgegenstand; Verbrauch eines Gegenstandes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FEVS 46, 146
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2011 - L 9 SO 258/10

    Sozialhilfe

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen sei und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint habe, lasse sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf bestehe, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststünden bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden seien (so bereits Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden sei, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt habe (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.06.1995 - 4 M 3049/95).

    Soweit das Sozialgericht eine Ausnahme vom Verbot des fiktiven Vermögensverbrauch unter Hinweis auf eine Entscheidung des OVG Niedersachsen aus dem Jahr 1995 (Beschl. v. 30.06.1995 - 4 M 3049/95) darüber hinaus auch dann für geboten erachtet, wenn bereits für Vorzeiträume unter Hinweis auf das nunmehr erneut einzusetzende Vermögen eine Ablehnung erfolgt ist, überzeugt auch dies nicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.05.1996 - 5 M 53/96

    Existenzbedrohung; Notlage; Eilentscheidung; Verwertbares Vermögen;

    Ob die Antragsteller wegen "Verbrauchs" des Vermögensgegenstandes materiell-rechtlich nicht mehr zur Verwertung verpflichtet sind, ist allein eine Frage des materiellen Hilfeanspruchs, nicht aber des Anordnungsgrundes (a.A. OVG Lüneburg, Beschluß v. 30.06.1995 - 4 M 3039/95 -, FEVS 46, 146).
  • SG Aachen, 13.04.2010 - S 20 SO 65/08

    Sozialhilfe

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.12.1997 (5 C 7/96 = BVerwG 106, 105 = FEVS 48, 145) von dieser im früheren Urteil vertretenen Rechtsauffassung abgewichen ist und einen fiktiven Verbrauch von Vermögen auch für streitbefangene Bedarfsdeckungszeiträume verneint hat, lässt sich ein solches absolutes Verbot unter Geltung des SGB XII jedenfalls für solche Bedarfsdeckungszeiträume nicht aufrechterhalten für die zwar ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf besteht, jedoch entweder die Kosten noch nicht feststehen bzw. dem Hilfesuchenden noch nicht in Rechnung gestellt worden sind (so: Urteil der Kammer vom 20.11.2007 - S 20 SO 27/07) oder das einzusetzende Vermögen dadurch gleichsam "verbraucht" worden ist, dass der Träger der Sozialhilfe Leistungen bis zur Höhe des anzurechnenden Vermögens zurecht versagt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.06.1995 - 4 M 3049/95 = FEVS 46, 146).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2004 - 16 A 2221/02
    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung ursprünglich streitigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vermögensschongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bei geringwertigen Kraftfahrzeugen - vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 24 A 655/92 -, FEVS 43, 338; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 4 M 3049/95 -, FEVS 46, 146 - sind erst durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6.97 -, ZfSH/SGB 1998, 428, und 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48, 145, geklärt worden.
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